Art. 18 Abs. 1bis NHG
11 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
45%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_65/2025 · 24.11.2025GutgeheissenEin Eingriff in ein schutzwürdiges Biotop (hier: Vernetzungskorridor der Geburtshelferkröte) ist nur zulässig, wenn er standortgebunden ist, einem überwiegenden Bedürfnis entspricht und sich unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lässt. Die Interessenabwägung muss bereits im Stadium der Nutzungsplanung umfassend erfolgen,…GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionBaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_107/2025 · 06.10.2025AbgewiesenDie Interessen des Ortsbildschutzes (ISOS) und der Aufwertung des Seeufers überwiegen die ökologischen Bedenken, da keine erheblichen Beeinträchtigungen schutzwürdiger Uferbereiche oder BLN-Ziele festgestellt wurden und Ersatzmassnahmen vorgesehen sind.BaubewilligungAusnahmebewilligungVGer BE 100 2022 163 · 07.11.2023AbgewiesenUnbewilligte Bauten im kantonalen Naturschutzgebiet, im Wald und im Gewässerraum können mangels Standortgebundenheit weder nachträglich bewilligt noch ausnahmsweise legalisiert werden; die Wiederherstellungspflicht besteht ausserhalb der Bauzone ohne die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 46 Abs. 3 BauG und überwiegt private…Bauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauAusnahmebewilligungBaubewilligungVGer TG VG.2023.1 · 09.05.2023AbgewiesenEin Gestaltungsplan (Sondernutzungsplan), der im öffentlichen Interesse liegt und eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung erzielt, darf gemäss § 24 Abs. 2 PBG von der Regelbauweise abweichen, sofern die zonengemässe Nutzungsart nicht verlassen und der Sinngehalt der planerisch und demokratisch abgestützten Grundordnung nicht…GestaltungsplanSondernutzungsplanOrtsplanungsrevisionRichtplanungVGer AG WBE.2021.7 · 25.05.2021RückweisungDer Biotopschutz nach Art. 18 NHG und Art. 14 NHV kann auch im Baubewilligungsverfahren innerhalb der Bauzone zu prüfen sein, sofern die Schutzwürdigkeit im Rahmen der Nutzungsplanung nicht oder unzureichend geprüft wurde oder seither veränderte Verhältnisse vorliegen. Eine Baubewilligung, die ohne hinreichende Sachverhaltsabklärung…BaubewilligungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_539/2017 · 12.11.2018GutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer ufernahen Wegführung (Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG, Art. 1 ff. SFG) und den entgegenstehenden Naturschutz- (WZVV, NHG) sowie Eigentumsinteressen (Art. 26 BV) ist bundesrechtswidrig, wenn das Vogelschutzinteresse und die Eigentumsbeschränkungen zu wenig gewichtet werden.BRG ZH BRGE II Nrn. 0187-0188/2017 · 19.12.2017GutgeheissenEin Bootshafenprojekt widerspricht den planungsrechtlichen Vorgaben des kantonalen Richtplans, wenn es zu einer Nutzungsintensivierung der Gewässer führt und keine Ausnahmegründe (z. B. Umnutzung industrieller Liegenschaften) vorliegen. Eine Kompensation durch Aufhebung von Bojenplätzen muss im gleichen Umfang erfolgen.BaubewilligungAusnahmebewilligungRichtplanungUmnutzung / ZweckänderungBGer 1C_397/2015 · 09.08.2016GutgeheissenDie Interessen des Landschaftsschutzes, der Vernetzungsfunktion und des Waldschutzes überwiegen die wirtschaftlichen Interessen des Betriebsausbaus; die Zonenkonformität des Geflügelmaststalls ist zu verneinen.RichtplanungBGer 1C_43/2015 · 06.11.2015AbgewiesenDas öffentliche Interesse an der Freihaltung der Gewässer und der Schonung der Landschaft überwiegt das private Interesse an einer erweiterten Bootsanbindevorrichtung. Eine massvolle Erweiterung ist nicht bewilligungsfähig, da sie den raumplanerischen Schutzvorschriften widerspricht.BaubewilligungWiederherstellung / RückbauAusnahmebewilligungBGer BGE 117 IB 243 · 23.09.1991AbgewiesenBei Schutzobjekten nach Art. 24sexies Abs. 5 BV (Moore von nationaler Bedeutung) ist eine Interessenabwägung ausgeschlossen; das absolute Veränderungsverbot geht anderen öffentlichen Interessen und der Eigentumsgarantie vor.PlanungszoneBGer BGE 114 IB 268 · 06.12.1988GutgeheissenBei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone in BLN-Objekten und Riedgebieten geht der strenge Biotopschutz (Art. 18 ff. NHG) der forstwirtschaftlichen Erschliessung vor, sofern überwiegende Naturschutzinteressen betroffen sind und keine unvermeidbaren Eingriffe vorliegen.Bauen ausserhalb BauzoneKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.