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BGer 1C_415/2015

Abgewiesen

Entscheid vom 27.04.2016 · Kanton ZH

Eine Teilrevision des kantonalen Richtplans untersteht im Kanton Zürich nicht dem fakultativen Referendum nach Art. 33 Abs. 1 lit. e KV/ZH, da Richtpläne keinen definitiven Charakter haben und keine unmittelbaren langfristigen Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen bewirken.

BGer 1C_415/2015 vom 27.04.2016 (Abgewiesen)
Planungsanlass
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-10-11) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.