Art. 9 RPG
13 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
23%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_345/2025 · 31.03.2026AbgewiesenEine kantonale Volksinitiative zu Geschwindigkeitsbeschränkungen auf verkehrsorientierten Strassen innerorts ist mit Bundesrecht vereinbar, solange eine Einzelfallprüfung möglich bleibt und das Ergebnis der Interessenabwägung nicht vorweggenommen wird; nach dem Günstigkeitsprinzip ist sie für gültig zu erklären, wenn ihr ein…RichtplanungBGer 1C_298/2024 · 30.01.2026Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung fiel zugunsten des Bauvorhabens aus, da die Planbeständigkeit und die fehlende Inventarisierung des 'Hauses Kaelin' in ISOS und kantonalem Bauinventar überwiegen. Die mittelbare Berücksichtigung des ISOS und die Auflagen zum Natur- und Landschaftsschutz genügten.BaubewilligungBRG ZH BRGE IV Nr. 0160/2025 · 20.11.2025AbgewiesenEine Gemeinde darf in ihrer Bau- und Zonenordnung die Pflichtabstellplatzzahl nicht über die Vorgaben des kantonalen und regionalen Richtplans hinaus erhöhen, wenn keine vertretbare Gesamtbetrachtung im Rahmen der kommunalen Richtplanung vorliegt und die Massnahme den Modal-Split-Zielen widerspricht.OrtsplanungsrevisionRichtplanungVGer TG VG.2025.7 · 10.09.2025AbgewiesenEine kantonal tätige Natur- und Heimatschutzorganisation ist zur Anfechtung eines Gestaltungsplans legitimiert, wenn das Plangebiet dem ISOS-Schutzperimeter angehört und bei Planerlass eine Vereinbarkeit mit dem ISOS sowie eine Einpassung ins Ortsbild zu prüfen war. Die Rechtsmittelberechtigung setzt nicht voraus, dass sich ein förmlich…GestaltungsplanOrtsplanungsrevisionRichtplanungVGer AG WBE.2023.405 · 14.01.2025AbgewiesenEine akzessorische Überprüfung der kommunalen Nutzungsplanung auf Vereinbarkeit mit dem ISOS ist unzulässig, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit Planerlass nicht erheblich genug verändert haben, um das Interesse an einer Überprüfung über die Rechtssicherheit und Planbeständigkeit zu stellen. Ein…BaubewilligungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_572/2022 · 02.11.2023AbgewiesenDie Interessenabwägung im Baubewilligungsverfahren muss die ISOS-Schutzziele nur mittelbar über die kommunale Nutzungsplanung berücksichtigen, sofern keine Bundesaufgabe vorliegt und die Nutzungsplanung die Schutzziele nicht missachtet. Eine akzessorische Überprüfung der Nutzungsplanung ist nur bei erheblichen nachträglichen Änderungen…OrtsplanungsrevisionBaubewilligungBGer 1C_471/2021 · 10.10.2022AbgewiesenEine Abweichung vom kantonalen Richtplan ist zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt, von untergeordneter Bedeutung ist und eine förmliche Richtplananpassung unverhältnismässig wäre. Bei Umzonungen innerhalb bestehender Bauzonen sind die lärmschutzrechtlichen Erschliessungsvoraussetzungen nach Art. 24 USG nicht anwendbar, sofern die…OrtsplanungsrevisionGestaltungsplanUmzonungRichtplanungBaubewilligungAusnahmebewilligungBGer 1C_231/2021 · 18.05.2022AbgewiesenEin Gemeinderatsbeschluss, ein provisorisches Durchgangsplatz-Projekt nicht weiterzuverfolgen, stellt keinen anfechtbaren Hoheitsakt im Sinne der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) dar, da er bloss den politischen Willen des Gemeinderats zum Ausdruck bringt und nicht in eine schutzwürdige Rechtsposition einer Grosszahl der Mitglieder der…RichtplanungOrtsplanungsrevisionBGer BGE 147 I 433 · 01.01.2021GutgeheissenDer Kantonsrat verletzt das Mitwirkungsrecht der Gemeinden und Zweckverbände im Richtplanungsverfahren, wenn er gewichtige Änderungen in der Richt- und Abfallplanung ohne vorgängige Anhörung beschliesst und sich nicht mit den Einwendungen der Betroffenen auseinandersetzt.RichtplanungBGer 1C_344/2018 · 14.03.2019AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer rationalen Zonenplanung (Vermeidung überdimensionierter Bauzonen, Schutz der Waldrandzone) und dem privaten Eigentumsinteresse des Grundeigentümers fällt zugunsten des öffentlichen Interesses aus, sofern die Massnahme verhältnismässig ist und auf einer hinreichenden…OrtsplanungsrevisionBRG ZH BRGE II Nrn. 0187-0188/2017 · 19.12.2017GutgeheissenEin Bootshafenprojekt widerspricht den planungsrechtlichen Vorgaben des kantonalen Richtplans, wenn es zu einer Nutzungsintensivierung der Gewässer führt und keine Ausnahmegründe (z. B. Umnutzung industrieller Liegenschaften) vorliegen. Eine Kompensation durch Aufhebung von Bojenplätzen muss im gleichen Umfang erfolgen.BaubewilligungAusnahmebewilligungRichtplanungUmnutzung / ZweckänderungBGer BGE 143 II 276 · 01.01.2017AbgewiesenEin kantonaler Richtplan (hier: PDQ PAV) ist nur für Behörden verbindlich und kann von Privatpersonen nicht angefochten werden. Bundesrechtlich genügt der Rechtsschutz im nachgelagerten Nutzungsplanverfahren (Art. 33 Abs. 2 RPG).RichtplanungBGer 1C_415/2015 · 27.04.2016AbgewiesenEine Teilrevision des kantonalen Richtplans untersteht im Kanton Zürich nicht dem fakultativen Referendum nach Art. 33 Abs. 1 lit. e KV/ZH, da Richtpläne keinen definitiven Charakter haben und keine unmittelbaren langfristigen Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen bewirken.RichtplanungGestaltungsplanBaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.