Art. 8 RPG
7 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
29%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_536/2019 · 16.09.2020AbgewiesenDie kantonale Regelung in Art. 18 Abs. 1 LATeC, wonach der kantonale Richtplan ab seiner Annahme durch den Staatsrat für kantonale und kommunale Behörden verbindlich ist, ist eine zulässige Ausgestaltung des kantonalen Rechts und nicht willkürlich. Die Anwendung des neuen Richtplans auf die Prüfung des kommunalen Nutzungsplans ist daher…OrtsplanungsrevisionRichtplanungEinzonungBRG ZH BRGE IV Nrn. 0069-0070/2017 · 01.06.2017AbgewiesenEine Einzonung ist nur zulässig, wenn der zusätzliche Baulandbedarf gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG auch bei konsequenter Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven innerhalb von 15 Jahren nachweisbar ist. Der Planungsbericht nach Art. 47 RPV muss diese Voraussetzungen fundiert und nachvollziehbar darlegen.EinzonungOrtsplanungsrevisionRichtplanungBGer BGE 143 II 276 · 01.01.2017AbgewiesenEin kantonaler Richtplan (hier: PDQ PAV) ist nur für Behörden verbindlich und kann von Privatpersonen nicht angefochten werden. Bundesrechtlich genügt der Rechtsschutz im nachgelagerten Nutzungsplanverfahren (Art. 33 Abs. 2 RPG).RichtplanungBGer 1C_415/2015 · 27.04.2016AbgewiesenEine Teilrevision des kantonalen Richtplans untersteht im Kanton Zürich nicht dem fakultativen Referendum nach Art. 33 Abs. 1 lit. e KV/ZH, da Richtpläne keinen definitiven Charakter haben und keine unmittelbaren langfristigen Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen bewirken.RichtplanungGestaltungsplanBaubewilligungBGer 1C_134/2014 · 15.07.2014AbgewiesenDie Interessenabwägung in der Ortsplanungsrevision Saanen muss bundesrechtliche Vorgaben (u.a. Art. 18b NHG, Art. 75b BV) beachten, doch genügen die kantonalen und kommunalen Grundlagen (z.B. aktualisiertes Naturinventar) für eine rechtmässige Abwägung, sofern keine konkreten Mängel dargelegt werden.UmzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_283/2012 · 02.04.2014Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung nach Art. 33 GSchG und Art. 22 WRG erfordert eine differenzierte Gewichtung: Während die Fassung des Gerewassers trotz landschaftlicher Beeinträchtigungen zulässig ist, überwiegt beim Gonerliwasser der Landschaftsschutz als kantonal geschütztes Gebiet, sodass auf dessen Fassung zu verzichten ist.RichtplanungBGer BGE 140 II 262 · 01.01.2014Teilweise gutgeheissenDie umfassende Interessenabwägung nach Art. 39 WRG und Art. 33 GSchG erfordert den Verzicht auf die Fassung des Gonerliwassers, da der landschaftliche Ersteingriff in ein unberührtes Gewässer nicht durch den bescheidenen Beitrag zur Stromproduktion gerechtfertigt ist.Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.