BGer 1C_41/2023
Teilweise gutgeheissenEntscheid vom 24.07.2023
Ein generelles Kontrahierungsverbot der Gemeinde für Mobilfunkstandorte auf gemeindeeigenen Grundstücken mit Mindestabstandsklausel ist nicht per se bundesrechtswidrig, sofern es den Versorgungsauftrag der Mobilfunkanbieter nicht vereitelt oder über Gebühr erschwert und eine Enteignungsmöglichkeit nach Art. 36 FMG offenbleibt.
BGer 1C_41/2023 vom 24.07.2023 (Teilweise gutgeheissen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
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