BGer 1C_393/2014
AbgewiesenEntscheid vom 03.03.2016
Die Interessenabwägung fiel zugunsten des öffentlichen Verkehrsinteresses und des Umweltschutzes aus, da die Umfahrungsstrasse die Verkehrssicherheit und den Schutz der Dorfbevölkerung verbessert, während die Umweltauswirkungen durch Massnahmen kompensiert werden können.
BGer 1C_393/2014 vom 03.03.2016 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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