BGer 1C_374/2011
AbgewiesenEntscheid vom 14.03.2012
Die Einzonung der Parzellen 'Stockmatte' als Bauzone scheitert am Fehlen von Siedlungscharakter und am Konzentrationsprinzip; private und öffentliche Interessen (Betriebserhalt, Arbeitsplätze) überwiegen nicht die raumplanerischen Ziele der Zersiedelungsvermeidung und haushälterischen Bodennutzung.
BGer 1C_374/2011 vom 14.03.2012 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
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