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BGer 1C_162/2016

Besonderer Ausgang

Entscheid vom 09.05.2016 · Kanton VS

Wer ein Rechtsmittel zurückzieht, gilt grundsätzlich als unterliegende Partei und hat die bis dahin angefallenen Gerichtskosten zu tragen; ein Abweichen von dieser Regel setzt eine besondere Begründung voraus.

BGer 1C_162/2016 vom 09.05.2016 (Besonderer Ausgang)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-10-11) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.