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Art. 32 Abs. 2 LTF

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_162/2016 · 09.05.2016Besonderer AusgangWer ein Rechtsmittel zurückzieht, gilt grundsätzlich als unterliegende Partei und hat die bis dahin angefallenen Gerichtskosten zu tragen; ein Abweichen von dieser Regel setzt eine besondere Begründung voraus.Umzonung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.