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BGer 1C_144/2025

Abgewiesen

Entscheid vom 22.07.2026 · Kanton JU

Die Mehrwertabgabe nach Art. 5 LAT und kantonalem Recht (Art. 111b LCAT) ist vom Eigentümer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Massnahme geschuldet, nicht bei Fixierung der Abgabe. Der Klassierungsentscheid in die Bauzone stellt einen massgeblichen Vorteil dar, auch wenn ein Sonderplan für die effektive Bebauung erforderlich ist.

BGer 1C_144/2025 vom 22.07.2026 (Abgewiesen)
Planungsanlass
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-10-11) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.