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Art. 71 LTF

4 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
BGer 1C_285/2026 · 15.06.2026Besonderer AusgangWer einen Rekurs zurückzieht, gilt als unterliegende Partei und hat die bis dahin angefallenen Gerichtskosten zu tragen; die Sache wird vom Rollen gestrichen.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_640/2024 · 03.09.2025Besonderer AusgangWer seine Beschwerde vor Bundesgericht zurückzieht, gilt als unterliegende Partei und hat die bis dahin angefallenen Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 LTF); die Sache wird von der Geschäftsliste abgeschrieben.PlanungszoneBGer 1C_496/2017 · 22.01.2018Besonderer AusgangEin Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsrekurs wird gegenstandslos, sobald die zuständige Behörde die beanstandete Entscheidung tatsächlich erlässt; die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, da das Rechtsmittel auch mangels hinreichender Begründung unzulässig gewesen wäre.OrtsplanungsrevisionEinzonungBGer 1C_162/2016 · 09.05.2016Besonderer AusgangWer ein Rechtsmittel zurückzieht, gilt grundsätzlich als unterliegende Partei und hat die bis dahin angefallenen Gerichtskosten zu tragen; ein Abweichen von dieser Regel setzt eine besondere Begründung voraus.Umzonung

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.