VGer BE 100 2025 10
AbgewiesenEntscheid vom 16.04.2026 · Kanton BE
Wer mit einem gefälschten EU-Reisepass eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erschleicht, erfüllt den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG; das erhebliche öffentliche Interesse an der Durchsetzung des materiellen Ausländerrechts überwiegt das private Interesse am Verbleib in der Schweiz, auch bei langjährigem Aufenthalt.
VGer BE 100 2025 10 vom 16.04.2026 (Abgewiesen)
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