Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG
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VGer BE 100 2025 10 · 16.04.2026AbgewiesenWer mit einem gefälschten EU-Reisepass eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erschleicht, erfüllt den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a AIG; das erhebliche öffentliche Interesse an der Durchsetzung des materiellen Ausländerrechts überwiegt das private Interesse am Verbleib in der Schweiz, auch bei langjährigem Aufenthalt.Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.