VGer BE 100 2023 349
AbgewiesenEntscheid vom 04.04.2025 · Kanton BE
Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG ist verhältnismässig, wenn das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme die privaten Interessen überwiegt und die soziale und berufliche Integration trotz langjähriger Anwesenheit nicht nachgewiesen ist.
VGer BE 100 2023 349 vom 04.04.2025 (Abgewiesen)
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