Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG
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VGer BE 100 2023 349 · 04.04.2025AbgewiesenDie Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG ist verhältnismässig, wenn das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme die privaten Interessen überwiegt und die soziale und berufliche Integration trotz langjähriger Anwesenheit nicht nachgewiesen ist.VGer BE 100 2023 100 · 01.03.2023AbgewiesenBei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV überwiegt das öffentliche Interesse an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn eine Person über viele Jahre mutwillig erhebliche Schulden angehäuft, trotz Erwerbsfähigkeit keine Arbeitstätigkeit aufgenommen und sich auf Sozialhilfe sowie…Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.