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Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG

2 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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VGer BE 100 2023 349 · 04.04.2025AbgewiesenDie Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG ist verhältnismässig, wenn das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme die privaten Interessen überwiegt und die soziale und berufliche Integration trotz langjähriger Anwesenheit nicht nachgewiesen ist.VGer BE 100 2023 100 · 01.03.2023AbgewiesenBei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV überwiegt das öffentliche Interesse an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn eine Person über viele Jahre mutwillig erhebliche Schulden angehäuft, trotz Erwerbsfähigkeit keine Arbeitstätigkeit aufgenommen und sich auf Sozialhilfe sowie…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.