VGer ZH VB.2025.00559
AbgewiesenEntscheid vom 29.09.2025 · Kanton ZH
Die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG setzt voraus, dass der Wegweisungsvollzug am persönlichen Verhalten der ausreisepflichtigen Person scheitert; so lange die eritreischen Behörden die Unterzeichnung eines 'letter of regret' noch nicht eingefordert haben und die freiwillige Ausreise nicht faktisch unmöglich ist, erweist sich die Haft…
VGer ZH VB.2025.00559 vom 29.09.2025 (Abgewiesen)
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