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VGer ZH VB.2024.00416

Abgewiesen

Entscheid vom 16.07.2024 · Kanton ZH

Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Durchsetzung einer Honorarforderung setzt voraus, dass das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung deutlich höher ist als das Geheimhaltungsinteresse der Klientschaft. Eine Interessenabwägung ist erforderlich, wobei Massnahmen zur Vermeidung des Entbindungsverfahrens (z. B.…

VGer ZH VB.2024.00416 vom 16.07.2024 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-10-11) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.