VGer ZH VB.2023.00364
GutgeheissenEntscheid vom 08.02.2024 · Kanton ZH
Ein nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG ist nur bei wichtigen familiären Gründen zulässig; diese sind im Einzelfall unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Einwanderungsbegrenzung und des privaten Interesses am Familienleben zu prüfen.
VGer ZH VB.2023.00364 vom 08.02.2024 (Gutgeheissen)
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