Art. 47 Abs. 1 AIG
14 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
14%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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VGer ZH VB.2026.00267 · 24.06.2026AbgewiesenEin nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG setzt wichtige familiäre Gründe voraus; ein seit Jahren bekannter, aber nicht zur Pflegebedürftigkeit führender Gesundheitszustand des in der Schweiz niedergelassenen Ehegatten sowie eine jahrelang freiwillig in Kauf genommene räumliche Trennung…VGer ZH VB.2025.00317 · 12.11.2025AbgewiesenVerlässt die Kindsmutter freiwillig und bewusst die Kinder im Herkunftsland und reist allein in die Schweiz zum Ehemann, so begründet eine spätere Verschlechterung der Betreuungssituation (hier: Erkrankung der Grossmutter) keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG. Die selbst…VGer ZH VB.2025.00119 · 04.09.2025AbgewiesenDie Aussicht auf bessere Ausbildungs- und Lebensbedingungen in der Schweiz stellt keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar, der einen nachträglichen Familiennachzug ausserhalb der ordentlichen Fristen rechtfertigen würde. Der Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland ist erforderlich, wenn im…VGer ZH VB.2024.00745 · 05.06.2025AbgewiesenEin nachträglicher Familiennachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen (Art. 47 Abs. 4 AIG) setzt wichtige familiäre Gründe voraus; eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, bringt damit ihr beschränktes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz zum Ausdruck, sodass die angestrebte…VGer ZH VB.2024.00277 · 17.10.2024AbgewiesenDer nachträgliche Familiennachzug setzt wichtige familiäre Gründe voraus (Art. 47 Abs. 4 AIG); der blosse Wunsch nach Familienzusammenführung sowie eine allgemeine Überforderung der betreuenden Ehefrau genügen nicht, zumal das langjährige freiwillige Getrenntleben das beschränkte Interesse am gemeinsamen Familienleben belegt.VGer ZH VB.2024.00417 · 21.08.2024AbgewiesenEine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, bringt dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck; wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG liegen nicht schon deshalb vor, weil Kinder in der Heimat betreut wurden oder ein…VGer BE 100 2023 49 · 31.07.2024AbgewiesenEin nachträglicher Familiennachzug nach abgelaufenen Fristen gemäss Art. 47 AIG kann nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) gestützt werden, wenn der nachziehende Elternteil Drittstaatsangehöriger war und die Ehe mit der EU-Staatsangehörigen im Zeitpunkt des Gesuchs bereits geschieden war.VGer ZH VB.2023.00701 · 11.07.2024GutgeheissenEine nach Art. 47 Abs. 1 AIG abgelaufene Nachzugsfrist kann ausnahmsweise nach Art. 47 Abs. 4 AIG überwunden werden, wenn objektive Gründe — namentlich ein bewaffneter Bürgerkrieg, der die nachzugswillige Person zur intern vertriebenen Person gemacht hat — die Fortführung der Fernbeziehung unzumutbar machen und das Interesse am…VGer ZH VB.2024.00024 · 11.07.2024AbgewiesenWer eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in einem FZA-Staat nicht zweckkonform nutzt, sondern einzig mit der Absicht erwirbt, danach gestützt auf Art. 42 Abs. 2 AIG in die Schweiz nachgezogen zu werden, macht den Familiennachzugsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend. Der Anspruch erlischt in diesem Fall gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG.VGer ZH VB.2023.00698 · 25.04.2024AbgewiesenDie fünfjährige Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG ist für die beiden älteren Kinder eines Schweizer Staatsbürgers abgelaufen; das jahrelange freiwillige Getrenntleben der Familie ohne objektive, nachvollziehbare Gründe begründet keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG. Kein Anspruch darauf, jüngere und…VGer ZH VB.2023.00687 · 04.04.2024AbgewiesenEin nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der gesetzlichen Frist setzt objektive, nachvollziehbare Gründe voraus; das jahrelange freiwillige Getrenntleben und der alleinige Wunsch nach Familienzusammenführung genügen nicht als wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG. Schulische und soziale Schwierigkeiten der…VGer ZH VB.2023.00685 · 19.03.2024AbgewiesenMit der Wiedereinreise eines Schweizer Bürgers in die Schweiz nach vorübergehendem Auslandsaufenthalt beginnt keine neue Nachzugsfrist im Sinn von Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG zu laufen, wenn diese bereits vor der Ausreise abgelaufen war. Ein nachträglicher Familiennachzug setzt wichtige familiäre Gründe voraus, die von der…VGer ZH VB.2023.00364 · 08.02.2024GutgeheissenEin nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG ist nur bei wichtigen familiären Gründen zulässig; diese sind im Einzelfall unter Abwägung des öffentlichen Interesses an der Einwanderungsbegrenzung und des privaten Interesses am Familienleben zu prüfen.VGer ZH VB.2023.00624 · 08.02.2024AbgewiesenVolljährige Kinder haben keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, sofern keine besondere Abhängigkeit zur hier aufenthaltsberechtigten Person geltend gemacht wird; ein Ermessensentscheid nach Art. 44 AIG ist verwaltungsgerichtlich nur auf Ermessensüberschreitung, -unterschreitung…Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.