BRG ZH BRGE II Nr. 0078/2020
AbgewiesenEntscheid vom 12.05.2020 · Kanton ZH
Die Nachrüstung einer bestehenden Liftanlage mit einer Notrufeinrichtung nach SN EN 81-80:2003 und der ESBA-Richtlinie ist verhältnismässig und rechtlich zulässig, da sie der Sicherheit der Benutzer dient und keine mildere, gleich wirksame Alternative besteht.
BRG ZH BRGE II Nr. 0078/2020 vom 12.05.2020 (Abgewiesen)
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