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ESBA-Richtlinie

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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Korpusmittel: 26%
BRG ZH BRGE II Nr. 0078/2020 · 12.05.2020AbgewiesenDie Nachrüstung einer bestehenden Liftanlage mit einer Notrufeinrichtung nach SN EN 81-80:2003 und der ESBA-Richtlinie ist verhältnismässig und rechtlich zulässig, da sie der Sicherheit der Benutzer dient und keine mildere, gleich wirksame Alternative besteht.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.