VGer SG B 2021/38
RückweisungEntscheid vom 15.07.2022 · Kanton SG
Wer eine öffentliche Wegverbindung regelmässig benützt und durch deren geplante Aufhebung einen Mehrweg von rund 275 m in Kauf nehmen muss, ist stärker betroffen als die Allgemeinheit und daher zur Einsprache gegen den entsprechenden Teilstrassenplan berechtigt; die Verneinung der Rekursbefugnis durch die Vorinstanz war rechtswidrig.
VGer SG B 2021/38 vom 15.07.2022 (Rückweisung)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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