VGer SG B 2017/40
GutgeheissenEntscheid vom 28.09.2017 · Kanton SG
Die Ausnahme vom offenen Vergabeverfahren gemäss Art. 16 Ingress und lit. f VöB bei zwingenden Gründen und unvorhersehbaren Ereignissen schliesst vorhersehbare Dringlichkeit nicht generell aus, setzt aber voraus, dass die Vergabebehörde die Dringlichkeit nicht selbst verschuldet hat. Eine Gemeinde muss als Rechtsnachfolgerin einer…
VGer SG B 2017/40 vom 28.09.2017 (Gutgeheissen)
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