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VGer SG B 2015/74

Teilweise gutgeheissen

Entscheid vom 28.03.2017 · Kanton SG

Im verwaltungsinternen Rekursverfahren gebietet das verfassungsrechtliche Replikrecht (Art. 29 Abs. 2 BV), der entschädigungspflichtigen Partei die Kostennote der Gegenpartei von Amtes wegen zur Kenntnis zu bringen; eine solche Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die Kostenfragen der freien Kognition des…

VGer SG B 2015/74 vom 28.03.2017 (Teilweise gutgeheissen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-10-11) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.