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KGer LU 7H 23 119

Gutgeheissen

Entscheid vom 20.01.2025 · Kanton LU

Balkone, die die Dimensionen für vorspringende Gebäudeteile nach § 112a Abs. 2 lit. h PBG überschreiten, sind Teile des Hauptgebäudes und können kommunalrechtlich nicht als Nebenbauten qualifiziert werden; ihre Flächen sind zur Überbauungsziffer der Hauptbaute hinzuzurechnen.

KGer LU 7H 23 119 vom 20.01.2025 (Gutgeheissen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-10-11) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.