BGer 1C_449/2015
AbgewiesenEntscheid vom 25.02.2016
Das öffentliche Interesse an der Wärmeversorgung und der Umsetzung des Energiekonzepts 2050 überwiegt die privaten Interessen der Nachbarin, da die technisch bedingten Abmessungen der Fernwärmezentrale mit der Umgebung vereinbar sind und keine erheblichen Beeinträchtigungen verursachen.
BGer 1C_449/2015 vom 25.02.2016 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
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