BGer 1C_162/2017
AbgewiesenEntscheid vom 04.09.2017 · Kanton LU
Die Gemeindeautonomie nach Art. 50 Abs. 1 BV setzt voraus, dass das kantonale Recht der Gemeinde einen relativ erheblichen Entscheidungsspielraum einräumt. Bei der Frage der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 RPG und kantonalem Recht besteht kein solcher Spielraum, sodass die Gemeindeautonomie nicht verletzt ist.
BGer 1C_162/2017 vom 04.09.2017 (Abgewiesen)
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