BGer 1C_118/2010
AbgewiesenEntscheid vom 20.10.2010
Die Interessen an einer leistungsfähigen Mobilfunkversorgung überwiegen die Belange des Denkmal- und Ortsbildschutzes, sofern keine relevante Beeinträchtigung geschützter Objekte nachweisbar ist. Die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind verfassungs- und gesetzeskonform.
BGer 1C_118/2010 vom 20.10.2010 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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