BGer 1C_10/2019
AbgewiesenEntscheid vom 15.04.2020
Die Interessen der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie der Wahrung der Identität der Landschaft in einer Juraschutzzone überwiegen das private Vermögensinteresse und das öffentliche Interesse am Artenschutz, selbst wenn die illegalen Bauten einen Lebensraum für geschützte Arten bieten.
BGer 1C_10/2019 vom 15.04.2020 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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