Art. 24c Abs. 5 RPG
7 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
29%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer BE 100 2022 223 · 25.04.2024AbgewiesenBei altrechtlichen Bauten in der Landwirtschaftszone sind die absoluten quantitativen Grenzen von Art. 42 Abs. 3 RPV kumulativ über sämtliche Etappen hinweg zu berücksichtigen; bereits durch frühere rechtskräftig bewilligte Erweiterungen ausgeschöpfte Kontingente stehen für neue Vorhaben nicht mehr zur Verfügung. Das Gebot der…Bauen ausserhalb BauzoneBaubewilligungAusnahmebewilligungWiederherstellung / RückbauBGer 1C_485/2022 · 21.04.2023GutgeheissenDie Vorinstanz hat die Interessenabwägung nach Art. 24c Abs. 5 RPG unvollständig durchgeführt, indem sie die relevanten privaten und öffentlichen Interessen nicht hinreichend ermittelt, gewichtet und abgewogen hat.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_567/2021 · 23.01.2023GutgeheissenAutoabstellplätze ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone verletzen Art. 24c RPG, wenn sie die Identität der Umgebung nicht wahren und als Fremdkörper in Erscheinung treten. Die Gemeinde darf ein Baugesuch trotz positiver BAB-Verfügung wegen Bundesrechtswidrigkeit abweisen, wenn sie die BAB-Verfügung nicht anfechtet.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBGer 1C_10/2019 · 15.04.2020AbgewiesenDie Interessen der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie der Wahrung der Identität der Landschaft in einer Juraschutzzone überwiegen das private Vermögensinteresse und das öffentliche Interesse am Artenschutz, selbst wenn die illegalen Bauten einen Lebensraum für geschützte Arten bieten.Wiederherstellung / RückbauBGer 1C_128/2018 · 28.09.2018AbgewiesenDie Identität einer Baute einschliesslich ihrer Umgebung muss in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben, um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG zu rechtfertigen. Eine Gesamtbetrachtung von Baute und Umgebung ist massgebend.AusnahmebewilligungBauen ausserhalb BauzoneBaubewilligungBGer 1C_281/2015 · 28.06.2016AbgewiesenEine Umnutzung eines altrechtlichen Schützenhauses in einen Jugendtreff in der Landwirtschaftszone ist unter Art. 24c RPG zulässig, wenn die Wesensgleichheit der Baute gewahrt bleibt und die Interessenabwägung die Vereinbarkeit mit den Anliegen der Raumplanung ergibt.BaubewilligungAusnahmebewilligungUmnutzung / ZweckänderungBauen ausserhalb BauzoneVGer SG B 2014/60 · 28.06.2016AbgewiesenIn Moorlandschaften von nationaler Bedeutung ist eine Interessenabwägung unzulässig; Eingriffe sind nur schutzzieldienlich oder schutzzielverträglich gemäss Art. 23d NHG und Art. 4 MoorLV zulässig. Ein Wiederaufbau als Ferienhaus widerspricht den Schutzziele und ist daher unzulässig.BaubewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.