Art. 78 Abs. 5 BV
18 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
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VGer BE 100 2023 330 · 04.09.2026AbgewiesenBauten und Anlagen in einer bundesrechtlich geschützten Moorlandschaft (Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 23d NHG) sind nur zulässig, wenn sie als blosser Unterhalt oder Erneuerung rechtmässig erstellter Anlagen qualifizieren; Neubauten und Erweiterungen, die den Besitzstand sprengen, können nicht nachträglich bewilligt werden und sind auf…Wiederherstellung / RückbauAusnahmebewilligungBauen ausserhalb BauzoneBaubewilligungBGer 1C_239/2025 · 06.07.2026AbgewiesenDer Ersatz von mehr als der Hälfte der tragenden Pfähle eines Bootsstegs in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung überschreitet den Rahmen des zulässigen Unterhalts oder der Erneuerung nach Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG und ist daher nicht bewilligungsfähig. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im öffentlichen…Bauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauAusnahmebewilligungBaubewilligungBGer 1C_194/2024 · 01.05.2026AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Hochwasserschutz, Gewässerrevitalisierung und dem Erhalt von Fruchtfolgeflächen fällt zugunsten der gesetzlich gebotenen Ziele aus, da diese standortgebunden sind und der Verlust an Fruchtfolgeflächen durch Kompensationsmassnahmen ausgeglichen wird.BGer 1C_193/2024 · 02.12.2025AbgewiesenDie Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Bundesrat seinen Beurteilungsspielraum bei der Abgrenzung der Moorlandschaft 'Furner Berg' überschritten hat, indem er charakteristische und zentrale Elemente (Flachmoore von nationaler und regionaler Bedeutung) ausklammerte. Eine Interessenabwägung mit Nutzungsinteressen ist bei der…OrtsplanungsrevisionVGer AG WBE.2024.154 · 04.03.2025AbgewiesenDie kantonale Unterschutzstellung eines Baudenkmals setzt nach § 27 Abs. 1 KG (AG) voraus, dass ein Schutzobjekt gemäss § 24 lit. a KG vorliegt, das von kantonaler Bedeutung ist und keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen; selbst gewichtige wirtschaftliche und ideelle Eigentümerinteressen können einem…BGer 1C_601/2022 · 09.07.2024AbgewiesenDer Ersatz von Terrassendielen eines Ferienhauses in einer Moorlandschaft stellt eine zulässige Erneuerungsmassnahme im Rahmen der normalen Lebensdauer gemäss Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG dar, sofern Umfang, Erscheinungsbild und Zweckbestimmung unverändert bleiben. Eine Wiederherstellungsverfügung wäre in diesem Fall unverhältnismässig.Wiederherstellung / RückbauBauen ausserhalb BauzoneBaubewilligungBGer 1C_395/2022 · 11.04.2024Teilweise gutgeheissenDas Bundesgericht bestätigt den absoluten Vorrang des Moorschutzes (Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 4 FMV), verneint aber eine pauschale Interessenabwägung. Die Vorinstanz muss das Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung konkretisieren und die zusätzlichen Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben vertieft prüfen.BGer 1C_519/2020 · 28.10.2021Teilweise gutgeheissenBei Bauten ausserhalb der Bauzone in Moorschutzgebieten ist trotz Besitzstandsschutz nach Art. 24c RPG das aktuelle Moorschutzrecht anzuwenden, wenn zwingende öffentliche Interessen (Art. 78 Abs. 5 BV) dies erfordern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ausschluss von Verfahrensbeteiligten vom Augenschein kann nicht geheilt…BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBGer 1C_551/2020 · 05.07.2021AbgewiesenDie Abgrenzung eines Flachmoors von nationaler Bedeutung in kantonalen Nutzungsplänen ist bestandskräftig, wenn sie im Planerlassverfahren rechtliches Gehör gewährte und keine erheblichen Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegen. Eine vorfrageweise Überprüfung im Baubewilligungsverfahren ist ausgeschlossen.Bauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBaubewilligungBGer 1C_375/2019 · 26.03.2021AbgewiesenEin Modellflugplatz in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung ist unzulässig, wenn er weder nationale Bedeutung hat noch unmittelbar standortgebunden ist und nicht dem Schutz der Moorlandschaft dient. Die Schutzzielverträglichkeit nach Art. 23d NHG ist nicht erfüllt.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneBRG ZH BRGE III Nrn. 0168-0169/2018 · 07.11.2018Teilweise gutgeheissenDie kantonale Schutzverordnung muss ökologisch ausreichende Pufferzonen für Flachmoore von nationaler Bedeutung gemäss Art. 3 FMV und Pufferzonenschlüssel festlegen, insbesondere hydrologische Pufferzonen und Pufferzonen gegen weitere Gefährdungen der biotopspezifischen Pflanzen- und Tierwelt. Eine Auslagerung dieser Abklärungen in…BaubewilligungBGer 1C_502/2016 · 21.02.2018Teilweise gutgeheissenDie kantonale Instanz muss die Rügen zur Abgrenzung der inventarisierten Moore und Moorlandschaften materiell prüfen und darf sich nicht auf die blosse Bezugnahme auf die Bundesinventare beschränken. Die Regelungen des kantonalen Nutzungsplans müssen mit Art. 78 Abs. 5 BV und Art. 23d LPN vereinbar sein.EinzonungBGer 1C_79/2016 · 05.04.2017GutgeheissenDer Bundesrat verfügt bei der definitiven Abgrenzung von Moorlandschaften über einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, der auch die Berücksichtigung konkreter Vorhaben zur Erweiterung bestehender Nutzungen (hier: Stauseeerhöhung) erlaubt, sofern keine für die Moorlandschaft charakteristischen und zentralen Elemente ausgeklammert…BaubewilligungBGer BGE 143 II 241 · 01.01.2017GutgeheissenBei der erstmaligen definitiven Abgrenzung einer Moorlandschaft nach Art. 23b NHG darf der Bundesrat bestehende Ausbaupläne berücksichtigen, sofern die charakteristischen und zentralen Elemente der Moorlandschaft zwingend einbezogen werden. Der Begriff der 'bestehenden Nutzung' in Art. 23b Abs. 3 NHG ist weit auszulegen und umfasst auch…BGer 1C_222/2015 · 26.01.2016AbgewiesenEin im geschützten Flachmoor geplanter Wanderweg mit Sichtblende ist mit Art. 78 Abs. 5 BV und der Flachmoorverordnung vereinbar, wenn er dem Moorschutz dient, insbesondere durch Eliminierung schutzzielwidriger Trampelpfade. Die Ausweitung des Schutzperimeters auf eine Parzelle mit gleichwertiger Flachmoorvegetation ist…BGer 1C_515/2012 · 17.09.2013AbgewiesenDas Wiederaufbauverbot für Ferienhäuser in einer geschützten Moorlandschaft (Art. 275 MoorLV) ist bundesrechtskonform, da der Wiederaufbau den Schutzzielen der Moorlandschaft widerspricht und keine Ausnahme nach Art. 23d Abs. 2 NHG darstellt.BGer 1C_71/2011 · 12.06.2012GutgeheissenDer Schutz der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung (Art. 23b NHG) steht dem Bau oberirdischer und im Tagbau erstellter Tunnelabschnitte der Zürcher Oberlandautobahn (ZOA) zwingend entgegen, da solche Eingriffe mit den Schutzzielen unvereinbar sind und keine Interessenabwägung zulassen.BGer 1A.124/2003 · 23.09.2003AbgewiesenEin absolutes Veränderungsverbot in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV) lässt keinen Raum für eine Interessenabwägung. Eine Mobilfunkanlage ist unzulässig, wenn sie den Schutzzielen widerspricht, unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen.BaubewilligungBauen ausserhalb BauzoneAusnahmebewilligungKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.