Art. 32 Abs. 3 SVG
9 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
22%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_306/2025 · 15.06.2026AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Lärmschutz, Verkehrssicherheit und Mobilitätsbedürfnissen fällt zugunsten der Temporeduktion aus, da diese in Kombination mit lärmarmem Belag eine deutliche Lärmreduktion bewirkt und verhältnismässig ist.BGer 1C_345/2025 · 31.03.2026AbgewiesenEine kantonale Volksinitiative zu Geschwindigkeitsbeschränkungen auf verkehrsorientierten Strassen innerorts ist mit Bundesrecht vereinbar, solange eine Einzelfallprüfung möglich bleibt und das Ergebnis der Interessenabwägung nicht vorweggenommen wird; nach dem Günstigkeitsprinzip ist sie für gültig zu erklären, wenn ihr ein…RichtplanungVGer ZH VB.2024.00285 · 26.03.2026AbgewiesenEine funktionelle Verkehrsanordnung zur Temporeduktion auf 30 km/h, die in engem Sachzusammenhang mit einem gleichzeitigen Strassenprojekt zur Lärmsanierung steht, ist gestützt auf das bundesrechtliche Koordinationsgebot vom Verwaltungsgericht als einziger kantonaler Rechtsmittelinstanz zu beurteilen. Auf einer verkehrsorientierten…BaubewilligungVGer BE 100 2023 36 · 31.10.2024RückweisungEine Verkehrsbeschränkungsverfügung (Reduktion der Höchstgeschwindigkeit) ist aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wenn das zugrunde liegende Verkehrsgutachten einen relevanten Knoten mit unzureichender Knotensichtweite nicht ausreichend behandelt und die Behörde die erforderliche Zufahrtsgeschwindigkeit auf einer…BGer 1C_574/2020 · 09.03.2023GutgeheissenEine erhebliche Änderung der Verhältnisse seit dem ursprünglichen Entscheid (u.a. neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu Lärmwirkungen, veränderte Belagseigenschaften und Rechtsprechung zu Tempolimits) begründet einen bundesrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung. Die Interessenabwägung zwischen richtiger Rechtsanwendung und…AppGer BS VD.2021.92 · 26.01.2021AbgewiesenFür flankierende Massnahmen (Neuanordnung von Parkfeldern) zur Verbesserung der Einhaltung einer Tempo-30-Zone bedarf es keines erneuten Gutachtens gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG; die Massnahmen sind verhältnismässig, wenn sie nachgewiesene Geschwindigkeitsüberschreitungen beheben und ein erhöhtes öffentliches Interesse an der…BGer 1C_558/2019 · 08.07.2020Teilweise gutgeheissenDie Interessenabwägung zwischen Verkehrssicherheit, Aufenthaltsqualität und Verkehrsfluss fällt zugunsten der Begegnungszone und des Teilfahrverbots aus, sofern die baulichen Anpassungen (Strassenpläne) rechtskräftig sind. Die Begegnungszone darf erst nach Rechtskraft der Strassenpläne signalisiert werden.BGer 1C_11/2017 · 02.03.2018AbgewiesenDie Anordnung von Tempo 30 auf der Sevogelstrasse in Basel ist bundesrechtskonform, da die Interessenabwägung zwischen Lärmschutz, Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss die Verhältnismässigkeit der Massnahme bestätigt. Die Vorinstanzen haben die relevanten Interessen korrekt ermittelt, gewichtet und die Massnahme als geeignet, nötig und…AppGer BS VD.2016.9 · 08.11.2016AbgewiesenDie Einführung einer Tempo-30-Zone auf einer innerstädtischen Strasse ist verhältnismässig und rechtmässig, wenn sie der Erfüllung des Lärmsanierungsauftrags gemäss Lärmschutzrecht dient und keine milderen, gleichermassen wirksamen Massnahmen zur Verfügung stehen.Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.