Art. 2 Abs. 3 LAT
7 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
29%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_612/2024 · 16.04.2025Teilweise gutgeheissenDie kantonale Rekursinstanz darf die autonome Auslegung kommunaler Bauvorschriften durch die Gemeinde nicht durch ihre eigene ersetzen, sofern diese nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst. Die Abrogation einer Baugrenze durch einen Teilplan ist auch dann wirksam, wenn die betroffene Parzelle nicht explizit auf der Plan-Karte…BaubewilligungBGer 1C_545/2022 · 21.11.2023AbgewiesenDie Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an einer verbesserten Mobilitätsverbindung (Schulverkehr, Regionalverkehr, Tourismus) überwiegt die privaten Interessen der Grundeigentümer:innen, sofern die Variantenprüfung umfassend und die Gewichtung der Kriterien nachvollziehbar erfolgt.OrtsplanungsrevisionBGer 1C_629/2019 · 31.03.2021AbgewiesenEine partielle Anpassung eines Nutzungsplans nach Art. 21 Abs. 2 LAT setzt eine sensible Änderung der Umstände voraus; bereits bekannte Umstände oder reine Interessen des Grundeigentümers rechtfertigen keine Planänderung. Die Planungsstabilität hat Vorrang vor individuellen Densifizierungsinteressen.UmzonungGestaltungsplanBGer 1C_546/2018 · 26.11.2019AbgewiesenDie Einzonung von Flächen, die als Surfaces d’assolement (SDA) gelten, in eine andere als die Landwirtschaftszone ist nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1bis OAT zulässig. Eine Einzonung in eine Entlastungszone widerspricht Art. 30 Abs. 1 OAT, wenn die Fläche als SDA gilt.UmzonungEinzonungBGer 1C_400/2018 · 29.07.2019AbgewiesenDie Umzonung von Teilflächen der Parzellen 13 und 347 in Mathod (VD) von der Dorfzone in die Landwirtschaftszone zur Redimensionierung der Bauzone ist rechtmässig, da sie einem öffentlichen Interesse dient und verhältnismässig ist. Die Interessenabwägung der Vorinstanz wird bestätigt.UmzonungOrtsplanungsrevisionBGer 1C_451/2016 · 11.01.2017AbgewiesenDie kantonalen Behörden haben bei der Festlegung des Strassentracés im Gestaltungsplan eine zulässige Interessenabwägung vorgenommen, die dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und den Zielen der Raumplanung entspricht. Eine alternative Variante begünstigt nur den Beschwerdeführer und benachteiligt andere Grundeigentümer.GestaltungsplanBGer 1C_574/2015 · 09.06.2016GutgeheissenEin Plan spécial nach neuchâteloischem Recht kann für die Quartierplanung eingesetzt werden, wenn die Abweichungen vom Plan d’aménagement geringfügig sind und die Interessenabwägung auf einer sachgerechten Ebene erfolgt. Die kantonale Rekursinstanz überschreitet ihre Prüfungsbefugnis, wenn sie ohne zwingende Gründe eine kommunale…GestaltungsplanKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.