VGer AG WBE.2024.153
GutgeheissenEntscheid vom 21.01.2025 · Kanton AG
Politisches Engagement für ein Projekt vor dem Amtsantritt oder eine befürwortende Haltung eines Gemeinderatsmitglieds, die mehr als zehn Jahre zurückliegt, begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine verfestigte Meinung in den anstehenden bau- und planungsrechtlichen Verfahren bestehen.
VGer AG WBE.2024.153 vom 21.01.2025 (Gutgeheissen)
Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
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