VGer ZH VB.2025.00014
AbgewiesenEntscheid vom 12.03.2025 · Kanton ZH
Nach Wegfall der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz – die weniger als drei Jahre dauerte – besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 oder Art. 50 AIG. Die ermessensweise Verweigerung der Bewilligung und die Wegweisung sind verhältnismässig, wenn keine individuelle Gefährdung im Herkunftsstaat…
VGer ZH VB.2025.00014 vom 12.03.2025 (Abgewiesen)
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