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VGer ZH VB.2024.00771

Abgewiesen

Entscheid vom 26.02.2025 · Kanton ZH

Eine im Ausland ausgesprochene Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr kann als Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG für die Verweigerung des Ehegattennachzugs herangezogen werden, sofern die zugrunde liegende Tat auch nach schweizerischem Recht als Verbrechen oder Vergehen gilt und das ausländische Verfahren rechtsstaatlichen…

VGer ZH VB.2024.00771 vom 26.02.2025 (Abgewiesen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 2026-10-11) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.