VGer ZH VB.2024.00544
AbgewiesenEntscheid vom 29.01.2025 · Kanton ZH
Die Verweigerung von Vollzugslockerungen ist nicht zu beanstanden, wenn der Gefangene die aktive Mitwirkung an deliktorientierter Therapie verweigert, da diese Weigerung als negatives Prognoseelement gewürdigt werden kann. Die Mitwirkungspflicht nach Art. 75 Abs. 4 StGB knüpft nicht an das Vorliegen einer schweren psychischen Störung an.
VGer ZH VB.2024.00544 vom 29.01.2025 (Abgewiesen)
Angerufene Bestimmungen
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