Startseite
Startseite
← Normenregister

Art. 76 Abs. 2 StGB

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

0%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer ZH VB.2024.00544 · 29.01.2025AbgewiesenDie Verweigerung von Vollzugslockerungen ist nicht zu beanstanden, wenn der Gefangene die aktive Mitwirkung an deliktorientierter Therapie verweigert, da diese Weigerung als negatives Prognoseelement gewürdigt werden kann. Die Mitwirkungspflicht nach Art. 75 Abs. 4 StGB knüpft nicht an das Vorliegen einer schweren psychischen Störung an.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.