VGer ZH VB.2023.00735
AbgewiesenEntscheid vom 19.08.2024 · Kanton ZH
Die Pflicht zur Durchführung von Radonmessungen nach Art. 164 StSV trifft die Grundeigentümer, weshalb diese auch die damit verbundenen Kosten zu tragen haben. Eine Überwälzung dieser Kosten auf das Gemeinwesen widerspricht dem Verursacherprinzip nach Art. 4 StSG bzw. Art. 2 USG.
VGer ZH VB.2023.00735 vom 19.08.2024 (Abgewiesen)
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