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Art. 164 StSV

Ein Entscheid im Korpus ruft diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.

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VGer ZH VB.2023.00735 · 19.08.2024AbgewiesenDie Pflicht zur Durchführung von Radonmessungen nach Art. 164 StSV trifft die Grundeigentümer, weshalb diese auch die damit verbundenen Kosten zu tragen haben. Eine Überwälzung dieser Kosten auf das Gemeinwesen widerspricht dem Verursacherprinzip nach Art. 4 StSG bzw. Art. 2 USG.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.