BGer BGE 125 II 29
GutgeheissenEntscheid vom 11.12.1998
Bei Normenkonflikten zwischen Gewässerschutz- und Fischereirecht ist eine Abweichung vom Reinhaltungsgebot (Art. 6 GSchG) nur zulässig, wenn keine gewässerschutzrechtskonforme Alternative existiert. Hier überwiegt der Raubfischeinsatz als verhältnismässige und rechtmässige Massnahme.
BGer BGE 125 II 29 vom 11.12.1998 (Gutgeheissen)
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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