Art. 6 GSchG
6 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
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BGer 1C_62/2025 · 29.04.2026AbgewiesenDie Interessen an der Realisierung des Teilausbaus des Lötschberg-Basistunnels (eisenbahnbetriebliche und verkehrspolitische Ziele) überwiegen die Schutzinteressen der Blausee AG (Grundwasserschutz, Fischzucht) bei Einhaltung strenger Auflagen zur Gewährleistung der Umweltverträglichkeit.VGer AG WBE.2022.159 · 07.09.2022AbgewiesenIm Vollstreckungsverfahren prüft das Verwaltungsgericht einzig, ob eine rechtsgültige Sachverfügung vorliegt und der Vollstreckungsentscheid deren Grenzen einhält; inhaltliche Rügen gegen die Sachverfügung sind nicht mehr zulässig. Die Korrektur falscher Parzellennummern in einer Vollstreckungsverfügung ist eine zulässige Berichtigung…BaubewilligungBGer 1C_469/2019 · 28.04.2021GutgeheissenDie 30-jährige Verwirkungsfrist für den Wiederherstellungsanspruch bei baurechtswidrigen Bauten ist ausserhalb der Bauzone nicht anwendbar. Illegale Bauten und Nutzungen müssen daher auch nach Ablauf von 30 Jahren beseitigt werden, sofern keine Besitzstandsgarantie oder andere Ausnahmen greifen.Bauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBaubewilligungVGer AG WBE.2017.35 · 24.08.2020GutgeheissenArt. 40 GSchG (Spülung und Entleerung von Stauräumen) richtet sich ausschliesslich an Inhaber bzw. Betreiber von Stauanlagen und bezweckt die Wirtschaftlichkeit und Sicherheit der Anlage; er bildet keine gesetzliche Grundlage für ein naturschützerisches Aufwertungsprojekt des Kantons. Die projektierte Einleitung ausgebaggerter,…BGer 1C_505/2017 · 15.05.2018AbgewiesenDie temporäre Ablagerung von Schnee aus Strassenräumungen ist nicht baubewilligungspflichtig, wenn sie keine erheblichen räumlichen oder umweltrechtlichen Auswirkungen hat und die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.BaubewilligungBGer BGE 125 II 29 · 11.12.1998GutgeheissenBei Normenkonflikten zwischen Gewässerschutz- und Fischereirecht ist eine Abweichung vom Reinhaltungsgebot (Art. 6 GSchG) nur zulässig, wenn keine gewässerschutzrechtskonforme Alternative existiert. Hier überwiegt der Raubfischeinsatz als verhältnismässige und rechtmässige Massnahme.Korpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.