BGer 1C_75/2018
AbgewiesenEntscheid vom 31.10.2018 · Kanton ZH
Die Genehmigung eines privaten Gestaltungsplans kann auch ohne Durchführung eines Konkurrenzverfahrens erfolgen, wenn die städtebaulichen Ziele auf andere Weise erreicht werden. Die Beurteilung der Gesamtwirkung eines Gestaltungsplans obliegt der Behörde und ist nur auf Willkür überprüfbar.
BGer 1C_75/2018 vom 31.10.2018 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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