BGer 1C_662/2017
AbgewiesenEntscheid vom 14.05.2019
Die Interessen am Bau der Schnellabrollwege (Sicherheit, betriebliche Effizienz, Verspätungsabbau) überwiegen die gegenteiligen raumplanerischen und umweltrechtlichen Interessen (Fluglärmbelastung), da die Lärmzunahme als nicht wahrnehmbar und die sachplanerische Grundlage als ausreichend erachtet wurde.
BGer 1C_662/2017 vom 14.05.2019 (Abgewiesen)
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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