BGer 1C_268/2023
AbgewiesenEntscheid vom 23.02.2024 · Kanton VD
Das Bundesgericht bestätigt die Ablehnung des Rechts auf Gehör durch die Vorinstanz, da die Beschwerdeführer ihr Recht auf Replik nicht substantiiert geltend gemacht und keine relevanten neuen Unterlagen vorgelegt haben.
BGer 1C_268/2023 vom 23.02.2024 (Abgewiesen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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