BGer 1C_256/2016
Teilweise gutgeheissenEntscheid vom 29.05.2017 · Kanton TI
Ein Wohnnutzungswechsel und eine Überbauung ausserhalb der Bauzone sind nur zulässig, wenn sie den Voraussetzungen von Art. 37a RPG und Art. 43 OPT entsprechen, insbesondere wenn die neue Nutzung gewerblich bleibt und keine neuen relevanten Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen.
BGer 1C_256/2016 vom 29.05.2017 (Teilweise gutgeheissen)
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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