BGer 1C_220/2017
AbgewiesenEntscheid vom 30.05.2017 · Kanton VD
Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass eine Opposition gegen einen Gestaltungsplan nur während der öffentlichen Auflagefrist gültig ist und dass die Beschwerdeführer nicht persönlich über die Auflage informiert werden mussten, da ihre Parzelle nicht im Planperimeter lag.
BGer 1C_220/2017 vom 30.05.2017 (Abgewiesen)
Planungsanlass
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