BGer 1C_204/2015
Teilweise gutgeheissenEntscheid vom 18.01.2016 · Kanton AG
Eine nachträgliche Baubewilligung für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe muss auch das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV) einhalten; der Gemeinderat hat zu prüfen, ob eine Umplatzierung der Anlage ins Hausinnere technisch und wirtschaftlich tragbar ist.
BGer 1C_204/2015 vom 18.01.2016 (Teilweise gutgeheissen)
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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