VGer BE 100 2024 304
AbgewiesenEntscheid vom 12.12.2025 · Kanton BE
Wer die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG versäumt, kann den Familiennachzug nur bei wichtigen familiären Gründen nach Art. 47 Abs. 4 AIG nachholen; das private Interesse an der Familienzusammenführung wird erheblich relativiert, wenn die Familie seit fast zwölf Jahren freiwillig getrennt lebt, ohne nachvollziehbare Gründe darzutun.…
VGer BE 100 2024 304 vom 12.12.2025 (Abgewiesen)
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