Art. 98ter VRP
10 Entscheide zur Interessenabwägung rufen diese Bestimmung an. Sortiert nach Datum, neuester zuerst.
50%der Beschwerden wurden ganz oder teilweise gutgeheissen
Korpusmittel: 26%
VGer SG B 2024/155 · 18.09.2025Teilweise gutgeheissenIm baurechtlichen Rechtsmittelverfahren sind die amtlichen Kosten nach dem Erfolgsprinzip (Art. 95 Abs. 1 VRP) zu verteilen. Bei teilweisem Obsiegen ist eine anteilsmässige Kostenauferlegung vorzunehmen; eine pauschale Zuweisung aller Kosten an den Bauherrn bei nur teilweiser Gutheissung des Rekurses ist unzulässig.BaubewilligungVGer SG B 2024/129 · 31.03.2025Teilweise gutgeheissenDie Baubewilligungsbehörde darf nicht über ein Grundstück eines Dritten (hier: Terrainabgrabung auf Grundstück 0005_) verfügen, das nicht Gegenstand des Baugesuchs ist, ohne den Eigentümer anzuhören oder ein separates Verfahren einzuleiten.BaubewilligungAusnahmebewilligungVGer SG B 2021/171 · 15.12.2022Teilweise gutgeheissenWird die Ablehnung eines Baugesuchs rechtskräftig, entfällt die Grundlage für hängige Rechtsmittel nach Art. 684 ZGB. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der Partei anzulasten, die sie verursacht hat, was die Kostenfolge nach dem Verursacherprinzip bestimmt.BaubewilligungVGer SG B 2021/176-180 · 22.11.2021AbgewiesenWiderruft die Bewilligungsbehörde (Gemeinde) die Baubewilligung selbst und bewirkt damit die Gegenstandslosigkeit hängiger Rekursverfahren, sind ihr die ausseramtlichen Entschädigungen der obsiegenden Rekurrenten aufzuerlegen; der Einwand, ein kantonales Amt habe durch Unterlassen einer notwendigen Teilentscheidung den Mangel…BaubewilligungVGer SG B 2021/75 · 19.07.2021AbgewiesenWird ein laufendes Rekursverfahren über einen Baubewilligungsentscheid zufolge Widerrufs der angefochtenen Verfügung auf Veranlassung der Bauherrschaft gegenstandslos, so ist die Umtriebsentschädigung der Einsprecherin der Bauherrschaft aufzuerlegen; Anträge zur Aufnahme von Zahlungsmodalitäten ins Dispositiv sind mangels schutzwürdigen…BaubewilligungVGer SG B 2018/75 · 05.03.2018AbgewiesenBei Abschreibung eines Rekursverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit durch Rückzug des Baugesuchs sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen; die zugesprochene ausseramtliche Parteientschädigung kann vom Verwaltungsgericht nur auf Ermessensmissbrauch, nicht auf Angemessenheit überprüft werden.BaubewilligungVGer SG B 2017/71 · 03.04.2017Besonderer AusgangNach Gutheissung einer Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung zur Neuverlegung der Kosten der kantonalen Verfahren sind die amtlichen Kosten den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine nicht anwaltlich vertretene Umweltorganisation hat trotz vollumfänglichen Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da ihr…Bauen ausserhalb BauzoneBaubewilligungVGer SG B 2015/74 · 28.03.2017Teilweise gutgeheissenIm verwaltungsinternen Rekursverfahren gebietet das verfassungsrechtliche Replikrecht (Art. 29 Abs. 2 BV), der entschädigungspflichtigen Partei die Kostennote der Gegenpartei von Amtes wegen zur Kenntnis zu bringen; eine solche Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn die Kostenfragen der freien Kognition des…BaubewilligungVGer SG B 2017/9 · 04.01.2017Besonderer AusgangNach Rückweisung durch das Bundesgericht setzt das Verwaltungsgericht die Parteientschädigung zugunsten der Stiftung WWF Schweiz für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'640.-- fest. Da die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die Vorsteuer in Abzug bringen, weshalb die Mehrwertsteuer nicht…Bauen ausserhalb BauzoneWiederherstellung / RückbauBaubewilligungVGer SG B 2016/235 · 23.05.2016GutgeheissenBei einem Rekursrückzug kann eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden, wenn der Rekurs aufgrund nachgereichter, für die Beurteilung notwendiger Unterlagen zurückgezogen wurde und der Rekurs in materieller Hinsicht angebrachtermassen erhoben war.BaubewilligungGestaltungsplanKorpusmittel: 26%
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 2026-10-11). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.